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Ihre Scheidungsanwältin in Hannover

Ich sehe es als meine Aufgabe, Ihnen in allen Frage- und Problemstellungen
bei Ihrer Scheidung in Hannover zur Seite zu stehen und Ihre ganz persönlichen Interessen wahrzunehmen und zu vertreten.



Darauf können Sie vertrauen!

Erstberatung

Sie leben in Trennung oder Scheidung und möchten sich erst einmal beraten lassen? Ich nehme mir gerne Zeit für Ihr ganz persönliches Anliegen. Meine Beratungstätigkeit umfasst sämtliche Gebiete des Familienrechts wie z.B. Fragen während der Trennungszeit, die Vorbereitung und den Ablauf eines Scheidungsverfahrens, Fragen zum Unterhalt, Vermögen, Sorgerecht und sämtliche Anliegen, die Ihnen am Herzen liegen. 

Sie haben Zeit und Raum, Ihre Situation zu schildern und Anliegen und Fragen zu formulieren. In unserem Gespräch können wir eine erste Einschätzung der Möglichkeiten vornehmen, das weitere Vorgehen erläutern und rechtliche Schritte erörtern. 

Ich sehe es als meine Aufgabe, Sie mit meiner Kompetenz nicht nur juristisch, sondern auch strategisch, mit Einfühlungsvermögen und Weitblick zu beraten und zu unterstützen. Im Anschluss an die Besprechung setze ich mich gerne mit meiner langjährigen Erfahrung sowohl außergerichtlich, als auch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf Ihren Wunsch hin ein und kämpfe für Ihre Interessen. 

In unserem Gespräch haben wir die Zeit und Möglichkeit, neben gerichtlichen Auseinandersetzungen, Möglichkeiten von z.B. Vertragsgestaltungen oder Vereinbarungen vertrauensvoll zu erläutern und abzuwägen. Gerne stehe ich Ihnen auch als Mediatorin zur Verfügung. Sie entscheiden wie es weitergehen soll, Schritt für Schritt.

Kontaktieren Sie mich gerne für ein persönliches Erstgespräch oder vereinbaren Sie einen Termin zur telefonischen Beratung oder Videokonferenz.

Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf

Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait
Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait

Themenumfang

Scheidung

Zugewinn | Vermögen

Unterhalt

Sorge- und Umgangsrecht

Versorgungs-
ausgleich

Ehevertrag

Scheidung Fachanwältin Birgit Lübke

Jede Scheidung gestaltet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz individuell. Ich berate Sie auf Ihre ganz persönliche Lebenssituation zugeschnitten über die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Scheidung und alle damit verbundenen Folgesachen. Bei Einvernehmen über die Folgesachen wie z.B. Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht und Umgangsrecht sowie den Versorgungsausgleich fertige ich auf Wunsch einen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ich vertrete Ihre Interessen in dem Scheidungsverfahren bei dem zuständigen Gericht und setze ggf. streitige Folgesachen für Sie gerichtlich durch.

Die Voraussetzungen der Ehescheidung

Der Gesetzgeber definiert als Voraussetzung für einen Antrag auf Ehescheidung das Scheitern der Ehe. Eine Ehe ist danach gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner die eheliche Gemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 BGB). Die Ehepartner müssen voneinander getrennt leben. Getrenntleben setzt nicht unbedingt den Auszug eines Partners*in voraus. Eine Unterbrechung der Trennung über einen kürzeren Zeitraum oder einen gemeinsamen Urlaub unterbricht das Trennungsjahr nicht, da der Gesetzgeber den Ehepartnern damit die Möglichkeit einer Versöhnung einräumen möchte.

Die einvernehmliche Scheidung

Das Scheitern der Ehe ist bei einer einvernehmlichen Scheidung gegeben, wenn die Ehepartner mindesten 1 Jahr voneinander getrennt leben und beide Ehegatten geschieden werden möchten. Die Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung oder des Eigenheims vollzogen werden. Notwendig ist dabei, dass die Eheleute keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen, wobei bei gemeinsamen Kindern im Sinne des Kindeswohls nicht so enge Voraussetzungen gestellt werden. So dient es z.B. dem Kindeswohl, dass die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden. Die Ehegatten müssen neben der voneinander getrennten Versorgung auch die Wohnung oder das Eigenheim räumlich getrennt zur Nutzung aufteilen. Weitere Voraussetzung des Getrenntlebens ist die wirtschaftliche Trennung der Ehepartner. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur die den Antrag stellende Partei anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehepartner*in kann ohne eigenen Anwalt der Scheidung zustimmen. Dadurch fallen nur die Hälfte der Rechtsanwaltsgebühren an und das Verfahren ist sehr viel kostengünstiger.

Die Online-Scheidung

Ich biete Ihnen die Möglichkeit an, alles, was ich für Ihre Scheidung benötige, online abzuwickeln. Dadurch sparen Sie Zeit und können die gesamte Korrespondenz bequem von zu Hause abwickeln. Ich bin während des gesamten Verfahrens bei Fragen auch persönlich für Sie erreichbar und informiere Sie fortlaufend über den Verfahrensstand.

Die streitige Scheidung

Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren voneinander getrennt, wird nach dem Gesetz unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist und die Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sind. Die Ehe wird dann auch ohne Zustimmung oder einen eigenen Antrag des anderen Ehepartners*in geschieden.

Scheidung Hannover: zerrissener Stoff

Das Scheidungsverfahren | Ablauf

Nach unserer Besprechung fertige ich für Sie den Antrag auf Scheidung der Ehe und reiche ihn bei dem zuständigen Gericht ein. Hierfür benötige ich von Ihnen eine Ablichtung der Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch.

Sofern aus Ihrer Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind benötige ich auch hiervon Ablichtungen der Geburtsurkunden.

Die Unterlagen reiche ich dann zusammen mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht ein.

Das Gericht vergibt nach Eingang ein Aktenzeichen, setzt den sogenannten Gegenstandswert fest und erstellt danach die Gerichtskostenvorschussrechnung. Erst nach Ausgleich dieser Rechnung wird der Antrag an den anderen Ehepartner*in offiziell zugestellt. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Bei einer einvernehmlichen Scheidung übersendet das Gericht zusammen mit dem Scheidungsantrag an den nicht anwaltlich vertretenen Ehepartner*in ein Formular. In diesem Vordruck muss der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner*in erklären, ob er/sie auch geschieden werden möchte und eine Frage zum Versorgungsausgleich beantworten. Weitere Angaben zunächst sind nicht erforderlich.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsaugleich ist die einzige Folgesache in einem Scheidungsverfahren, die zusammen mit der Scheidung vom Gericht im sogenannten Zwangsverbund ohne Antrag entschieden werden muss. Um die Höhe der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften berechnen zu können, werden entsprechende Fragebögen vom Gericht an die Ehepartner übersandt. Die Fragebögen müssen dann ausgefüllt an das Gericht zurückgesandt werden. Das Gericht berechnet sodann, welche Rentenanwartschaften in welcher Höhe auf den jeweils anderen Ehepartner übertragen werden. Der Versorgungsaugleich kann entweder in einer notariellen Vereinbarung oder, wenn beide Ehepartner wenigsten für den Versorgungsausgleich anwaltlich vertreten sind, in einem gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden.

Mündliche Verhandlung | Termin zur Scheidung

Sobald das Gericht alle Vorbereitungen abgeschlossen hat erfolgt eine Ladung zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungstermin und sämtliche zu entscheidenden Folgesachen. Zu diesem Termin müssen beide Ehepartner anwesend sein und mindestens eine Partei anwaltlich vertreten sein. Der Anwalt*in stellt in der Verhandlung den Antrag auf Scheidung der Ehe. Sodann hört das Gericht beide Ehepartner an, fragt seit wann sie voneinander Getrenntleben und ob sie geschieden werden möchten. Danach wird der Versorgungsausgleich erläutert und das Gericht verkündet den Beschluss über die Scheidung und die Folgesachen.

Zugewinnausgleich | Vermögensauseinandersetzung

Zugewinnausgleich | Vermögensauseinander-
setzung

Zugewinn

Für die Ehe gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern nicht ehevertraglich ein anderer Güterstand, z.B. die Gütertrennung, rechtsverbindlich durch einen Ehevertag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, geregelt ist. Für die Zugewinngemeinschaft gilt, dass jeder Ehepartner für sich sein Vermögen behält und eigenes Vermögen hinzu erwirbt. Durch die Eheschließung entsteht demnach kein gemeinsames Vermögen.

Zugewinn: Zwei Eheringe auf 200 Euro Scheinen

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Kenntnis darüber, dass jeder Ehepartner alleine für seine Schulden verantwortlich ist und haftbar gemacht werden kann. 

Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens der Ehepartner bei Scheidung. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat derjenige Ehepartner, der während bestehender Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehepartner die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich zu zahlen.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner sein Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung übersteigt.

Das Anfangsvermögen ist nach Abzug der bei Eheschließung bestehender Schulden zu berechnen. Übersteigen die Schulden das Vermögen, kann sich auch ein negatives Anfangsvermögen errechnen.

Das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und wird nach den Regeln beim Anfangsvermögen berechnet. Vom Zugewinn ausgenommen sind Schenkungen und Erbschaften. Damit jeder Ehepartner den Zugewinn berechnen kann sieht das Gesetz einen wechselseitigen Auskunftsanspruch vor. Der Auskunftsanspruch ist eine gesetzlich geregelte gegenseitige Verpflichtung, die jederzeit gerichtlich durchgesetzt werden kann. Der Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich in Geld zu leisten, sofern die Ehepartner keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Im Einzelfall ist eine komplexe Berechnung erforderlich. Ich unterstütze Sie bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit meiner langjährigen Erfahrung und fertige auf Wunsch eine entsprechende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung für Sie ganz persönlich.

Die Vermögensauseinandersetzung

Der Begriff der Vermögensauseinandersetzung umfasst im Gegensatz zum Zugewinnausgleich die Aufteilung des Vermögens generell. Sie ist als Oberbegriff für alle Auseinandersetzungen bei einer Trennung und/oder Scheidung zu verstehen. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wird das in der Ehe gemeinschaftlich erworbene Vermögen auseinandergesetzt. Erwerben die Ehepartner während der Ehe gemeinsam eine Immobilie und sind beide im Grundbuch eingeschrieben ist die Immobilie ein klassischer Fall für die Auseinandersetzung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Dies gilt gleichermaßen für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen. Wenn beide Ehepartner gemeinsam Schulden aufgenommen haben, ist dies auch Teil der Vermögensauseinandersetzung. Die Aufteilung ist unabhängig vom sonstigen Güterstand.

Weitere Beispiele der Vermögensauseinandersetzung

Bankkonten und Geldanlagen, wie z.B. Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparverträge, Investmentanteile sowie Fonds aller Art
Gemeinsame Firmenbeteiligungen oder Gesellschaftsanteile
Zuwendungen, z.B. Schenkungen eines Ehepartners an den anderen Ehepartner vor oder während der Ehe
Sonstige Zuwendungen Dritter
Gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten ab Trennung
Tilgung von Verbindlichkeiten eines Ehepartners für den anderen Ehepartner, z.B. wenn nur ein Ehepartner die gemeinsamen Schulden getilgt hat
Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen

Zusammenfassung Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

 

Bei einer Trennung oder Scheidung fallen Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung unterschiedlich ins Gewicht. Die getrennten Vermögenswerte, die im alleinigen Eigentum eines Ehepartners sind, bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Sie werden aber im Rahmen des
Zugewinnausgleichs bei Scheidung finanziell ausgeglichen. Für die Vermögensauseinandersetzung sind dagegen nur die gemeinsam erworbenen Vermögenswerte relevant.

Auch wenn unter rechtlichen Gesichtspunkten Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung weitestgehend unabhängig voneinander sind, lassen sich Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich mit den Ansprüchen aus der Vermögensauseinandersetzung miteinander  verrechnen und  z.B. in einer rechtlich verbindlichen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung im Einzelnen regeln. 

Um eventuell auftretende streitige Auseinandersetzungen bei Scheidung zu umgehen, können individuelle eigenverantwortliche Regelungen hierzu und zu allen weiteren Folgesachen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in einem vorsorgenden Ehevertrag rechtlich verbindlich geregelt werden.

Ich berate Sie Sie gerne zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und fertige ganz nach Ihren persönlichen Vorstellungen eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag.

Vermoegensauseinandersetzung: Hand schützt kleines Haus vor umkippenden Holzblöcken

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Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait
Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait

Unterhalt

Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt

Während der Zeit des Getrenntlebens besteht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1361 BGB auf Grund der vom Gesetzgeber angenommenen ehelichen Solidarität. Der finanziell schwächer gestellte Ehepartner*in hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem finanziell stärker gestellten Ehepartner*in. Diese gesetzliche Regelung gilt für die gesamte Dauer des Getrenntlebens. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach dem sogenannten bereinigten Einkommen der Ehepartner. Dabei werden von dem Nettoeinkommen solche Zahlungsverpflichtungen abgezogen, die aus der Ehezeit resultieren und damit die ehelichen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben. Sofern aus der Ehe unterhaltsberechtigte Kinder hervorgegangen sind, ist der zu zahlende Kindesunterhalt ebenfalls vor der Berechnung des Trennungsunterhalts von dem Nettoeinkommen des barunterhaltsverpflichteten Ehepartners*in abzuziehen.

Ehegattenunterhalt: Holzklötze, die ein Haus bilden, Geld und Taschenrechner auf Tisch

Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich sind die Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung gesetzlich verpflichtet, ihren jeweiligen Lebensbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst zu decken. Von diesem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit (§1569 S.1 BGB) gibt es im Gesetz normierte Unterhaltstatbestände, die die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bestimmen:

Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
Nachehelicher Unterhalt wegen Alters (§1571 BGB)
Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)
Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)
Aufstockungsunterhalt (§ 1574 BGB)
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
 nachehelicher Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Die Höhe des Anspruchs orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und wird unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltsverpflichteten und Bedürftigkeit des/der Berechtigten berechnet. Die Dauer eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt muss im Einzelfall geprüft werden. Bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen muss nicht nur geprüft werden, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sondern auch, für welchen Zeitraum (Befristung) und ob die Höhe ggf. stufenweise herabgesetzt werden kann.

Gerne berate ich Sie und berechne oder überprüfe sämtliche Fragen zum Unterhalt für Sie. Auf Wunsch fertige ich rechtlich verbindliche Unterhaltsvereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Kindesunterhalt

Eltern sind ihren Kindern dem Grunde nach zeitlich unbegrenzt zum Unterhalt verpflichtet. Solange Sie mit ihrem Kind oder mehreren Kindern zusammen leben, erfüllen Sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Versorgung und Betreuung.

Eine Barunterhaltsverpflichtung entsteht erst nach der Trennung der Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder wohnen und ihren Lebensmittelpunkt haben, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung weiterhin durch die Betreuung des Kindes/der Kinder. Die Unterhaltspflicht wird durch den sogenannten Naturalunterhalt erfüllt. Geldzahlungen entfallen.

Kindesunterhalt: kleines Kind auf roter Decke spielt mit bunten Bausteinen

Der nicht betreuende Elternteil ist dagegen zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes/der Kinder richtet sich nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Heranziehung des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten und Begrenzung durch den sog. Selbstbehalt. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten wird bereinigt durch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und weitere, zu prüfende Abzugspositionen, z.B. ehebedingte Schulden.

Zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen aus der Düsseldorfer Tabelle fallen Kosten an, die nicht von der Düsseldorfer Tabelle gedeckt sind. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Sonder- und Mehrbedarf. Sonderbedarf liegt z.B. vor, wenn unregelmäßige, über den normalen Bedarf hinausgehende Kosten
entstehen, wie z.B. Klassenfahrten oder der Führerschein. Mehrbedarf liegt dagegen vor, wenn der Bedarf regelmäßig vorliegt und den normalen Bedarf übersteigt. Beispiele für Mehrbedarf sind Mehrkosten für eine dauerhafte ärztliche Behandlung, schulische Mehrkosten oder Kindergartenkosten.

Ich berechne gerne die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes/Ihrer Kinder und überprüfe gegen Sie geltend gemachte Kindesunterhaltsansprüche. Ich berechne die bestehenden Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, die sich in der Schulausbildung befinden, Kinder in der Berufsausbildung und den Volljährigenunterhalt. Im Streitfall vertrete ich Sie bei der Durchsetzung des Kindesunterhalts bei dem zuständigen Gericht.

Sorgerecht | Umgangsrecht

Sorgerecht |
Umgangsrecht

Die elterliche Sorge ist in § 1626 geregelt. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.
Kommt es zu Streitigkeiten, kann ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht bei dem Familiengericht beantragen.
Gelingt es den Eltern, nach einer Trennung oder Scheidung im Einvernehmen als Eltern für die Kinder zu sorgen, tragen beide Elternteile weiterhin die gemeinsame Sorge.
Hauptkriterium Ihrer eigenen Entscheidung sollte immer das Kindeswohl sein. Dieses Kriterium bildet auch die Maxime für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Sorgerecht: Kinderfuesse auf Sand

Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge

Verheiratete Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Nicht miteinander verheiratete Eltern müssen entweder entweder eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben oder bei nicht bestehendem Einvernehmen einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen.

Die alleinige Sorgeberechtigung

In der Regel sieht der Gesetzgeber beide Eltern dazu berechtigt und verpflichtet, die elterliche Sorge für das Kind auszuüben und sich bei Konflikten bei der Ausübung der elterlichen Sorge untereinander zu einigen.

Einem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine gibt das Gericht in der Regel statt, wenn der andere seine Zustimmung hierzu erteilt. Stimmt er nicht zu, muss das Gericht prüfen, ob die Sorgerechtsübertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohle des Kindes dient. Das Gericht stellt bei einer solchen Entscheidung hohe Ansprüche. So muss der antragstellende Elternteil nicht nur konkret darstellen, warum die Übertragung der elterlichen Sorge auf Sie dem Wohle des Kindes am besten dient, sondern darüber hinaus überzeugend vortragen und ggf. auch beweisen, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht.

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beauftragt das Gericht das Jugendamt zur Abgabe einer Stellungnahme. Spätestens ab dem 14. Lebensjahr wird das Kind regelmäßig angehört und hat entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts.

Das Umgangsrecht

Ist das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen worden lebt das Kind bei diesem Elternteil. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht aber weiterhin das Umgangsrecht mit dem Kind zu. Sorgerecht und Umgangsrecht sind also voneinander zu trennen. Das Umgangsrecht ist nicht nur auf kurze Besuche beschränkt. Es umfasst z.B. telefonische und digitale Kontakte und gemeinsame Wochenenden und Ferien. Das Umgangsrecht erstreckt sich auch auf das Recht, von dem sorgeberechtigten Elternteil Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen.

Umgangsrecht: Mann und Frau halten sich an den Haenden und halten Kinderschuhe

Fazit

Sorgerechtsstreitigkeiten sind emotional hoch belastete Verfahren. Eine gerichtliche Entscheidung ist im Einzelfall manchmal nicht zu vermeiden. Eine eigenverantwortliche, außergerichtliche Regelung zwischen den Eltern stellt für alle Beteiligten im Zweifel die bessere Alternative dar.

Ich vertrete Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch – alternativ – mit beiden Elternteilen zusammen im Rahmen in meiner Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht als auch als Mediatorin, um zu einvernehmlichen und für alle Beteiligten gewinnbringenden Regelungen zu kommen. Die im Rahmen juristischer Gespräche oder im Rahmen einer Mediation gemeinsam erarbeiteten Regelungen können in einer schriftlichen, verbindlichen Vereinbarung festgehalten werden oder mit in eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden. 

Ich freue mich auf unsere Zusammenarbeit.

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Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait
Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehepartnern erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Er ist zusammen mit der Scheidung ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen, sofern er nicht durch notarielle Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen worden ist.

Im Versorgungsausgleichsverfahren werden die von den Ehepartnern für ihre Altersvorsorge erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt. Darunter fallen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in die betriebliche Altersvorsorge, die Riesterrente sowie kapitalbildende Lebensversicherungen.

Der Grundsatz des Versorgungsausgleichs ist, dass jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe erwirtschaftet worden ist, halbiert wird und den Ehepartnern zu je 50 Prozent gutgeschrieben wird.

In der Regel haben die Ehepartner unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erworben. Dieser Umstand ist oft gegeben, wenn ein Ehepartner wegen Erziehung der Kinder entweder gar nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat, ein Ehepartner über einen bestimmten Zeitraum arbeitslos oder erwerbsunfähig war oder eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorgelegen hat.

Die rechtliche Grundlage für den Versorgungsaugleich bildet das Versorgungsausgleichsgesetz. Der Gesetzgeber bringt dadurch zum Ausdruck, dass die eheliche Gemeinschaft auch eine Versorgungsgemeinschaft darstellt.

Durch den zusammen mit der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen, sofern keine anderweitige Regelung etwa in Form eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen worden ist.

Eheverträge I Scheidungsfolgevereinbarungen

Eheverträge I Scheidungsfolge-
vereinbarungen

Mit einem Ehevertrag kann von den gesetzlichen Regelungen im Falle einer Trennung oder Scheidung der Ehe abgewichen werden. Sie können individuelle Vereinbarungen treffen und auf diese Weise familiengerichtliche Verfahren vermeiden . Ein Ehevertrag kann vor oder während bestehender Ehe geschlossen werden. Sie können aber auch noch nach der Trennung einen entsprechenden Vertrag in Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Ein Ehevertrag bedarf immer der notariellen Beurkundung. Meine Kanzlei arbeitet seit vielen Jahren mit einem namhaften Notariat in Hannover zusammen oder Sie wählen ein von Ihnen persönlich gewähltes Notariat zur Beurkundung des Ehevertrages. Ich stehe Ihnen bei der Beratung, Gestaltung und Abschluss eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung durchgehend zur Seite.

Ehevertrag: Banderole mit Beschriftung und zwei Ringen

Inhalt eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und
Scheidungsfolgenvereinbarung

Folgende Bereiche können individuell geregelt werden:

Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Regelung einzelner Gegenstände im Rahmen des Güterstandes)
Vermögensauseinandersetzung
Unterhalt
Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften)

Ein Ehevertrag bzw. eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sorgt für klare finanzielle und vermögensrechtliche Verhältnisse. Ohne einen Ehevertrag gelten zwingend die gesetzlichen Regelungen. Nutzen Sie die Chance, individuelle, auf Ihre Lebens- und Vermögenssituation maßgeschneiderte Vereinbarungen zu treffen.

Lassen Sie sich beraten.

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Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait
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Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Lübke
Rechtsanwältin Birgit Lübke
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin

Hohe Straße 9
30449 Hannover
Linden – Mitte, Nähe Lindener Marktplatz

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