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Ehegattenunterhalt

Trennungsunterhalt

Während der Zeit des Getrenntlebens besteht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1361 BGB auf Grund der vom Gesetzgeber angenommenen ehelichen Solidarität. Der finanziell schwächer gestellte Ehepartner*in hat einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegenüber dem finanziell stärker gestellten Ehepartner*in. Diese gesetzliche Regelung gilt für die gesamte Dauer des Getrenntlebens. Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach dem sogenannten bereinigten Einkommen der Ehepartner. Dabei werden von dem Nettoeinkommen solche Zahlungsverpflichtungen abgezogen, die aus der Ehezeit resultieren und damit die ehelichen Verhältnisse der Eheleute geprägt haben. Sofern aus der Ehe unterhaltsberechtigte Kinder hervorgegangen sind, ist der zu zahlende Kindesunterhalt ebenfalls vor der Berechnung des Trennungsunterhalts von dem Nettoeinkommen des barunterhaltsverpflichteten Ehepartners*in abzuziehen.

Ehegattenunterhalt: Holzklötze, die ein Haus bilden, Geld und Taschenrechner auf Tisch

Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich sind die Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung gesetzlich verpflichtet, ihren jeweiligen Lebensbedarf durch Erwerbstätigkeit selbst zu decken. Von diesem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit (§1569 S.1 BGB) gibt es im Gesetz normierte Unterhaltstatbestände, die die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bestimmen:

Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
Nachehelicher Unterhalt wegen Alters (§1571 BGB)
Nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB)
Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)
Aufstockungsunterhalt (§ 1574 BGB)
Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
 nachehelicher Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Die Höhe des Anspruchs orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und wird unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltsverpflichteten und Bedürftigkeit des/der Berechtigten berechnet. Die Dauer eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt muss im Einzelfall geprüft werden. Bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen muss nicht nur geprüft werden, ob überhaupt ein Anspruch besteht, sondern auch, für welchen Zeitraum (Befristung) und ob die Höhe ggf. stufenweise herabgesetzt werden kann.

Gerne berate ich Sie und berechne oder überprüfe sämtliche Fragen zum Unterhalt für Sie. Auf Wunsch fertige ich rechtlich verbindliche Unterhaltsvereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Kindesunterhalt

Eltern sind ihren Kindern dem Grunde nach zeitlich unbegrenzt zum Unterhalt verpflichtet. Solange Sie mit ihrem Kind oder mehreren Kindern zusammen leben, erfüllen Sie ihre Unterhaltsverpflichtung durch die Versorgung und Betreuung.

Eine Barunterhaltsverpflichtung entsteht erst nach der Trennung der Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind/die Kinder wohnen und ihren Lebensmittelpunkt haben, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung weiterhin durch die Betreuung des Kindes/der Kinder. Die Unterhaltspflicht wird durch den sogenannten Naturalunterhalt erfüllt. Geldzahlungen entfallen.

Kindesunterhalt: kleines Kind auf roter Decke spielt mit bunten Bausteinen

Der nicht betreuende Elternteil ist dagegen zur Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes/der Kinder richtet sich nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Heranziehung des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten und Begrenzung durch den sog. Selbstbehalt. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten wird bereinigt durch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und weitere, zu prüfende Abzugspositionen, z.B. ehebedingte Schulden.

Zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen aus der Düsseldorfer Tabelle fallen Kosten an, die nicht von der Düsseldorfer Tabelle gedeckt sind. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Sonder- und Mehrbedarf. Sonderbedarf liegt z.B. vor, wenn unregelmäßige, über den normalen Bedarf hinausgehende Kosten
entstehen, wie z.B. Klassenfahrten oder der Führerschein. Mehrbedarf liegt dagegen vor, wenn der Bedarf regelmäßig vorliegt und den normalen Bedarf übersteigt. Beispiele für Mehrbedarf sind Mehrkosten für eine dauerhafte ärztliche Behandlung, schulische Mehrkosten oder Kindergartenkosten.

Ich berechne gerne die Höhe des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes/Ihrer Kinder und überprüfe gegen Sie geltend gemachte Kindesunterhaltsansprüche. Ich berechne die bestehenden Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, die sich in der Schulausbildung befinden, Kinder in der Berufsausbildung und den Volljährigenunterhalt. Im Streitfall vertrete ich Sie bei der Durchsetzung des Kindesunterhalts bei dem zuständigen Gericht.

Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf

Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait
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Rechtsanwaltskanzlei Lübke
Rechtsanwältin Birgit Lübke
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin

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