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Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehepartnern erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Er ist zusammen mit der Scheidung ohne Antrag von Amts wegen durchzuführen, sofern er nicht durch notarielle Vereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen worden ist.

Im Versorgungsausgleichsverfahren werden die von den Ehepartnern für ihre Altersvorsorge erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt. Darunter fallen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, in die betriebliche Altersvorsorge, die Riesterrente sowie kapitalbildende Lebensversicherungen.

Der Grundsatz des Versorgungsausgleichs ist, dass jede Rentenanwartschaft, die während der Ehe erwirtschaftet worden ist, halbiert wird und den Ehepartnern zu je 50 Prozent gutgeschrieben wird.

In der Regel haben die Ehepartner unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erworben. Dieser Umstand ist oft gegeben, wenn ein Ehepartner wegen Erziehung der Kinder entweder gar nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat, ein Ehepartner über einen bestimmten Zeitraum arbeitslos oder erwerbsunfähig war oder eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorgelegen hat.

Die rechtliche Grundlage für den Versorgungsaugleich bildet das Versorgungsausgleichsgesetz. Der Gesetzgeber bringt dadurch zum Ausdruck, dass die eheliche Gemeinschaft auch eine Versorgungsgemeinschaft darstellt.

Durch den zusammen mit der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen, sofern keine anderweitige Regelung etwa in Form eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen worden ist.

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Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait
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Rechtsanwältin Birgit Lübke
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin

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