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Zugewinnausgleich | Vermögensauseinandersetzung

Zugewinnausgleich | Vermögensauseinander-
setzung

Zugewinn

Für die Ehe gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern nicht ehevertraglich ein anderer Güterstand, z.B. die Gütertrennung, rechtsverbindlich durch einen Ehevertag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, geregelt ist. Für die Zugewinngemeinschaft gilt, dass jeder Ehepartner für sich sein Vermögen behält und eigenes Vermögen hinzu erwirbt. Durch die Eheschließung entsteht demnach kein gemeinsames Vermögen.

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Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Kenntnis darüber, dass jeder Ehepartner alleine für seine Schulden verantwortlich ist und haftbar gemacht werden kann. 

Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens der Ehepartner bei Scheidung. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs hat derjenige Ehepartner, der während bestehender Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehepartner die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich zu zahlen.

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner sein Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung übersteigt.

Das Anfangsvermögen ist nach Abzug der bei Eheschließung bestehender Schulden zu berechnen. Übersteigen die Schulden das Vermögen, kann sich auch ein negatives Anfangsvermögen errechnen.

Das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und wird nach den Regeln beim Anfangsvermögen berechnet. Vom Zugewinn ausgenommen sind Schenkungen und Erbschaften. Damit jeder Ehepartner den Zugewinn berechnen kann sieht das Gesetz einen wechselseitigen Auskunftsanspruch vor. Der Auskunftsanspruch ist eine gesetzlich geregelte gegenseitige Verpflichtung, die jederzeit gerichtlich durchgesetzt werden kann. Der Ausgleichsanspruch ist grundsätzlich in Geld zu leisten, sofern die Ehepartner keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Im Einzelfall ist eine komplexe Berechnung erforderlich. Ich unterstütze Sie bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit meiner langjährigen Erfahrung und fertige auf Wunsch eine entsprechende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung für Sie ganz persönlich.

Die Vermögensauseinandersetzung

Der Begriff der Vermögensauseinandersetzung umfasst im Gegensatz zum Zugewinnausgleich die Aufteilung des Vermögens generell. Sie ist als Oberbegriff für alle Auseinandersetzungen bei einer Trennung und/oder Scheidung zu verstehen. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wird das in der Ehe gemeinschaftlich erworbene Vermögen auseinandergesetzt. Erwerben die Ehepartner während der Ehe gemeinsam eine Immobilie und sind beide im Grundbuch eingeschrieben ist die Immobilie ein klassischer Fall für die Auseinandersetzung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung. Dies gilt gleichermaßen für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen. Wenn beide Ehepartner gemeinsam Schulden aufgenommen haben, ist dies auch Teil der Vermögensauseinandersetzung. Die Aufteilung ist unabhängig vom sonstigen Güterstand.

Weitere Beispiele der Vermögensauseinandersetzung

Bankkonten und Geldanlagen, wie z.B. Sparbücher, Wertpapierdepots, Bausparverträge, Investmentanteile sowie Fonds aller Art
Gemeinsame Firmenbeteiligungen oder Gesellschaftsanteile
Zuwendungen, z.B. Schenkungen eines Ehepartners an den anderen Ehepartner vor oder während der Ehe
Sonstige Zuwendungen Dritter
Gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten ab Trennung
Tilgung von Verbindlichkeiten eines Ehepartners für den anderen Ehepartner, z.B. wenn nur ein Ehepartner die gemeinsamen Schulden getilgt hat
Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen

Zusammenfassung Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

 

Bei einer Trennung oder Scheidung fallen Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung unterschiedlich ins Gewicht. Die getrennten Vermögenswerte, die im alleinigen Eigentum eines Ehepartners sind, bleiben im Eigentum des jeweiligen Ehepartners. Sie werden aber im Rahmen des
Zugewinnausgleichs bei Scheidung finanziell ausgeglichen. Für die Vermögensauseinandersetzung sind dagegen nur die gemeinsam erworbenen Vermögenswerte relevant.

Auch wenn unter rechtlichen Gesichtspunkten Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung weitestgehend unabhängig voneinander sind, lassen sich Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich mit den Ansprüchen aus der Vermögensauseinandersetzung miteinander  verrechnen und  z.B. in einer rechtlich verbindlichen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung im Einzelnen regeln. 

Um eventuell auftretende streitige Auseinandersetzungen bei Scheidung zu umgehen, können individuelle eigenverantwortliche Regelungen hierzu und zu allen weiteren Folgesachen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in einem vorsorgenden Ehevertrag rechtlich verbindlich geregelt werden.

Ich berate Sie Sie gerne zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und fertige ganz nach Ihren persönlichen Vorstellungen eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen Ehevertrag.

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Rechtsanwaeltin Birgit Luebke im Portrait
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Rechtsanwältin Birgit Lübke
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