Die elterliche Sorge ist in § 1626 geregelt. Danach haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen.
Kommt es zu Streitigkeiten, kann ein Elternteil für sich das alleinige Sorgerecht bei dem Familiengericht beantragen.
Gelingt es den Eltern, nach einer Trennung oder Scheidung im Einvernehmen als Eltern für die Kinder zu sorgen, tragen beide Elternteile weiterhin die gemeinsame Sorge.
Hauptkriterium Ihrer eigenen Entscheidung sollte immer das Kindeswohl sein. Dieses Kriterium bildet auch die Maxime für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge
Verheiratete Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Nicht miteinander verheiratete Eltern müssen entweder entweder eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben oder bei nicht bestehendem Einvernehmen einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen.
Die alleinige Sorgeberechtigung
In der Regel sieht der Gesetzgeber beide Eltern dazu berechtigt und verpflichtet, die elterliche Sorge für das Kind auszuüben und sich bei Konflikten bei der Ausübung der elterlichen Sorge untereinander zu einigen.
Einem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine gibt das Gericht in der Regel statt, wenn der andere seine Zustimmung hierzu erteilt. Stimmt er nicht zu, muss das Gericht prüfen, ob die Sorgerechtsübertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohle des Kindes dient. Das Gericht stellt bei einer solchen Entscheidung hohe Ansprüche. So muss der antragstellende Elternteil nicht nur konkret darstellen, warum die Übertragung der elterlichen Sorge auf Sie dem Wohle des Kindes am besten dient, sondern darüber hinaus überzeugend vortragen und ggf. auch beweisen, dass die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl widerspricht.
Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beauftragt das Gericht das Jugendamt zur Abgabe einer Stellungnahme. Spätestens ab dem 14. Lebensjahr wird das Kind regelmäßig angehört und hat entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts.
Das Umgangsrecht
Ist das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen worden lebt das Kind bei diesem Elternteil. Dem nicht sorgeberechtigten Elternteil steht aber weiterhin das Umgangsrecht mit dem Kind zu. Sorgerecht und Umgangsrecht sind also voneinander zu trennen. Das Umgangsrecht ist nicht nur auf kurze Besuche beschränkt. Es umfasst z.B. telefonische und digitale Kontakte und gemeinsame Wochenenden und Ferien. Das Umgangsrecht erstreckt sich auch auf das Recht, von dem sorgeberechtigten Elternteil Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen.
Fazit
Sorgerechtsstreitigkeiten sind emotional hoch belastete Verfahren. Eine gerichtliche Entscheidung ist im Einzelfall manchmal nicht zu vermeiden. Eine eigenverantwortliche, außergerichtliche Regelung zwischen den Eltern stellt für alle Beteiligten im Zweifel die bessere Alternative dar.
Ich vertrete Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch – alternativ – mit beiden Elternteilen zusammen im Rahmen in meiner Tätigkeit als Fachanwältin für Familienrecht als auch als Mediatorin, um zu einvernehmlichen und für alle Beteiligten gewinnbringenden Regelungen zu kommen. Die im Rahmen juristischer Gespräche oder im Rahmen einer Mediation gemeinsam erarbeiteten Regelungen können in einer schriftlichen, verbindlichen Vereinbarung festgehalten werden oder mit in eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden.
Ich freue mich auf unsere Zusammenarbeit.
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf